Allgemein
Lieferungen erfolgen von uns ausschließlich zu diesen Verkaufsbedingungen. Mit Annahme unseres
Angebotes erkennt der Kunde diese Bedingungen an, und zwar auch, soweit sie mit seinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise in Widerspruch stehen. Wenn der Kunde unsere Bedingungen
nicht anerkennen will, muß er unser Angebot ablehnen. Soweit von der WORTMANN AG Software
(Betriebssysteme oder ähnliche Programme) bezogen werden, ist Gegenstand dieses Vertrages das auf den
Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie
sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im folgenden auch als Software bezeichnet.
§ 1 Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Bestellungen unserer Kunden können von uns durch
ausdrückliche schriftliche Mitteilung, per Telefax, mündlich oder fernmündlich oder durch
direkte unmittelbare Übersendung der Ware innerhalb einer Frist von 8 Tagen angenommen werden. Wir
sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auf Seiten des Käufers eine wesentliche
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, Konkurs- oder Vergleichsantrag
gestellt wurde oder sich der Vertragspartner mit der Bezahlung einer Sendung in Verzug befindet.
§ 2 Versand
Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Entscheidung
über die Versendungsform (Transportweg) behalten wir uns vor. Die eingetretenen Transportschäden und Transportverluste sind unverzüglich
anzuzeigen. Der Käufer ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne daß es seiner
vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung bedarf.
§ 3a Gewährleistungsbestimmungen für alle Computer, Monitore und Drucker
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung von unserem Lager. Reparaturen, die
außerhalb der Gewährleistungsfrist von der WORTMANN AG für den Fachhandel
durchzuführen sind, werden gemäß der jeweils gültigen Computerpreisliste für
Reparaturpauschalen berechnet. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es
grundsätzlich erforderlich, dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und
Seriennummer und die Kopie des Lieferscheines oder der Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde,
beizufügen. Durch Gewährleistung treten keine neuen Gewährfristen in Lauf.
Verschleißerscheinungen und die Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung der Ware
seitens des Kunden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Unsere Gewährspflicht erlischt,
wenn der Kunde offensichtliche Mängel uns nicht innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware bei ihm
schriftlich anzeigt. Ein Vorabtausch ist nicht möglich. Die Retoure muß frei angeliefert werden.
Die Gewährleistungspflicht der WORTMANN AG beschränkt sich auf eine Nachbesserung der
entsprechenden Ware. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung erfolgt eine Nachlieferung (Ersatzlieferung).
Danach steht dem Käufer ein uneingeschränkter Wandlungs- bzw. Minderungsanspruch zu. Bei
gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese als nicht
zusammengehörend verkauft.
§ 3b Sonstige Gewährleistungsbestimmungen
Die WORTMANN AG tritt ihre Gewährleistungsansprüche, die sie gegenüber ihren Vorlieferanten
hat, an den Kunden der WORTMANN AG ab. Etwaige Gewährleistungsansprüche, die von den Kunden gegen
die WORTMANN AG geltend gemacht werden, sind von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme der
Lieferanten der WORTMANN AG abhängig. Die WORTMANN AG ist nur bei erfolgloser vorheriger gerichtlicher
Inanspruchnahme gegen die Vorlieferanten gewährleistungspflichtig.
§ 3c Haftung
Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß,
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere für
Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns oder
unseren Erfüllungsgehilfen. Soweit es sich um von der WORTMANN AG hergestellte Produkte handelt, ist
ein Anspruch aus Produzentenhaftung, soweit er einen unmittelbaren Abnehmer betrifft, ausgeschlossen.
§ 3d Gewährleistungsabgeltung
Bei Vereinbarung eines Gewährleistungsabschlages auf den Kaufpreis erlischt jede
Gewährleistungspflicht.
§ 4 Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die
Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer
Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt ist und
auch die Nachfrist nicht eingehalten ist. Betriebsstörungen - gleich welcher Sphäre und gleich
wodurch bedingt - befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen. Sie berechtigen zum
gänzlichen oder teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 5 Preise
Die Preise sind freibleibend. Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die letzte
Preisliste, jedoch mit der Maßgabe, daß wir berechtigt sind, eingetretene Preiserhöhungen
(z.B. aufgrund von Veränderungen des Wechselkurses, Frachtverteuerungen etc.) ohne vorherige
Ankündigung weiterzugeben. Bei Bestellungen, die einen Warenwert von EUR 150,00 nicht erreichen, wird
ein Mindermengenzuschlag von EUR 10,00 berechnet. Alle Preise verstehen sich ab Lager Hüllhorst
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Zahlung
Die Lieferung erfolgt per Nachnahme oder Vorauskasse ohne Skontoabzug. Sofern nichts anderes
vereinbart wird, gilt als maximales Zahlungsziel 7 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Der
Käufer verpflichtet sich nach Ablauf dieser Frist ohne besondere Mahnung Zinsen auf unsere Forderung
in
Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer
Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Sofern keine abweichenden ausdrücklichen Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, ist
der
Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis per Lastschriftverfahren von dem Käufer einzuziehen. Der
Käufer
erteilt hiermit bereits seine Abbuchungsvollmacht für das SEPA-Lastschriftsmandat. Anderslautende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit
Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufender Rechnung gebucht sind (Kontokorrentvorbehalt).
b) Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die
WORTMANN
AG berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe
verpflichtet. In der Zurücknahme eines gelieferten Gegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn, die WORTMANN AG hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für den Fall,
daß der von der WORTMANN AG gelieferte Gegenstand gepfändet wird, ist davon die WORTMANN AG
sofort zu unterrichten und derjenige daraufhinzuweisen, der die Pfändung vornimmt, damit Klage nach
§ 771 ZPO erhoben werden kann.
c) Die Eigentumsvorbehaltsware ist vom Kunden mit kaufmännischer Sorgfalt für die
WORTMANN AG zu verwahren und auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige
Haftungsrisiken ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen bereits hiermit an die WORTMANN AG ab. Die WORTMANN AG nimmt die Abtretung an.
d) Wird der Kaufpreis durch den Käufer per Wechsel oder Scheck bezahlt, so begründet
dies lediglich eine wechsel- oder scheckmäßige Forderung des Verkäufers. Der
Eigentumsvorbehalt sowie die Forderungen aus der Warenlieferung bzw. die Ansprüche aus
verlängertem Eigentumsvorbehalt erlöschen erst, wenn der Wechsel oder der Scheck vom Käufer
als Bezogenen bezahlt worden ist.
e) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt
der WORTMANN AG hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer
oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder mit Vereinbarung
weiterverkauft worden ist. Die WORTMANN AG nimmt die Abtretung hiermit an.
f) Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit
Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so
tritt der Käufer jetzt schon die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller
Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
g) Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Verkäufers die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch
verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der
Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, insbesondere die
Kundenbestellungen, die Auftragsbestätigungskopien, die Rechnungskopien, und daß der Käufer
seinen Schuldnern die Abtretung an die WORTMANN AG mitteilt.
h) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets
für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers
stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt
besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht
dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung zu.
i) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 %
übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
j) Sie erhalten mit dem Erwerb des Produktes Eigentum an dem Datenträger mit dem darin
verkörperten Programm. Die Software sowie etwaige Beschreibungen, Dokumentationen sowie sonstiges
Begleitmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Ihr Eigentumsrecht wird dadurch eingeschränkt.
Mit dem Erwerb der Software wird Ihnen das einfache und persönliche Recht, die beiliegende Kopie der
Software auf einen einzelnen Computer (d.h. mit nur einer einzigen Zentraleinheit [CPU]) zu benutzen,
eingeräumt. Die Vervielfältigung ist nur zum Erstellen einer Sicherungskopie gestattet.
§ 8 Schadensersatz bei Vertragsverletzung
Die WORTMANN AG macht darauf aufmerksam, daß der Käufer für alle Schäden aufgrund von
Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber aus seiner Verletzung dieser Vertragsbestimmungen
durch den Käufer entstehen. Zudem machen wir darauf aufmerksam, daß eine Vervielfältigung
oder Verbreitung der Software oder einer bearbeiteten oder umgestalteten Fassung mit einem Jahr
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist.
§ 9 Softwaregewährleistung
Die WORTMANN AG gewährleistet, daß zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger, auf
denen die Software aufgezeichnet ist, unter normalen Betriebsbedingungen in der Materialausführung
fehlerfrei ist. Sollte der Datenträger fehlerhaft sein, so kann der Erwerber Ersatzlieferung
während der Gewährleistungszeit von 24 Monaten ab Lieferung verlangen. Bei fehlschlagender
Ersatzlieferung können Sie zwischen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages wählen. Treten Fehler in der Software selbst auf, steht dem Erwerber
ausschließlich ein Wandlungsrecht zu. Dieses Wandlungsrecht erstreckt sich nicht auf etwaige
mitgelieferte Hardware. Schadensersatzansprüche sowie Ersatzansprüche für Mangel, Folge- und
Begleitschäden können nur bei zugesicherter Eigenschaft gewährt werden, die einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung bedürfen. Terra und Magic sind eingetragene Warenzeichen der WORTMANN AG.
§ 10 Export
Der Export von Vertragsware in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der
Import von Vertragsware aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist
unzulässig, es sei denn, wir erteilen hierzu vorher unsere schriftliche Zustimmung. Für alle
Exporte sind die europäischen und/oder US amerikanischen Exportverbote zu beachten.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung für beide Vertragspartner ist Hüllhorst.
Gerichtsstand ist Lübbecke. Sollten unterschiedliche Geschäftsbedingungen verschiedene
Gerichtsstände ausweisen, so wird hiermit Lübbecke als Gerichtsstand vereinbart, soweit der
Käufer Vollkaufmann ist.
§ 12 Schlußbestimmung
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im
übrigen nicht. Für eine unwirksame Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung gelten, die der
unwirksamen möglichst nahe kommt. Mit der Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle
bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.