Allgemeine Geschäftsbedingung zur
AuftragsveraRbeitung der WORTMANN AG
Präambel
Diese Bedingung beschreibt die Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich
aus den Verträgen der Parteien ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit einem
Vertrag in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des Auftragnehmers oder durch
den Auftragnehmer Beauftragte personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten.
§ 1 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers.
Dies umfasst Tätigkeiten, die im jeweiligen Vertrag und ggf. in der
Leistungsbeschreibung konkretisiert sind. Der Auftraggeber ist im Rahmen jedes Vertrages
für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für
die Recht-mäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit
der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO).
Die datenschutzrechtlichen Pflichten des Auftragnehmers sind durch den Vertrag
festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in einem
elektronischen Format (Textform) durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt
werden (Einzelweisung). Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
bestätigen.
§ 2 Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrages und
der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel
28 Abs. 3 a) DS-GVO vor. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er
der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer
darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder
abgeändert wurde.
2.Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche
Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht
wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten
des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DSGVO)
genügen. Der Auftragnehmer hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen,
die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im
Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dem Auftraggeber sind diese
technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür,
dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.
Die Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten,
wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass ein angemessenes oder vertraglich vereinbartes
Schutzniveau nicht unterschritten wird. Eine Beschreibung der technisch-organisatorischen
Maßnahmen des Auftragnehmers findet sich im Anschluss an diese Bedingungen.
3. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der
Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffenen Personen gem. Kapitel III der DS-GVO sowie
bei der Einhaltung der in Artt. 33 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten. Dieser Aufwand wird dem
Auftragnehmer vom Auftraggeber zu den jeweils geltenden Stundensätzen des Auftragnehmers
vergütet.
4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers
befassten Mitarbeitern und anderen für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die
Daten außerhalb der Weisungen zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass
sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit
verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
5. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des
Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden. Der Auftragnehmer trifft
die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger
Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab.
6. Der Auftragnehmer gewährleistet, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO
nachzukommen und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen
und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
einzusetzen.
7. Der Auftragnehmer gewährleistet, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO
nachzukommen und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen
und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
einzusetzen.
8. Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn
der Auftraggeber dies anweist. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende
Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die
datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer
Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück,
sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart. In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden
Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe, Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind
gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart.
9. Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen
des Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen.
10. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich
etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
11. Die vorstehend geschilderten Aufwände sind vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu
dessen jeweils gültigen Preisen gemäß Preisliste zu vergüten.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
1.Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn
er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher
Bestimmungen feststellt.
2. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich
etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt §3 Abs. 10 entsprechend.
3. Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages
anfallende Datenschutzfragene.
§ 4 Anfragen betroffener Personen
Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung Löschung oder Auskunft an
den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen,
sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Der
Auftragnehmer leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter.
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten auf Weisung
soweit vereinbart. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom
Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
§ 5 Nachweismöglichkeiten
1. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten
Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.
2. Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten
Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des
Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit
durchgeführt. Der Auftragnehmer darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener
Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten
anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhägig
machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis
zu dem Auftragnehmer stehen, hat der Auftragnehmer gegen diesen ein Einspruchsrecht.
Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion mit dem Auftraggeber wird dem
Auftragnehmer sein Aufwand zu seinen jeweiligen gültigen Stundensätzen vergütet.
3. Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde
des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Absatz 2 entsprechend.
Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese
Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der
ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
§ 6 Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter)
1. Der Auftragnehmer bedient sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen
in bestimmten Fällen bei Subunternehmern. Diese sind unter https://www.wortmann.de/content/
files/downloads/pdf/anlage-4-genehmigte-subunternehmenr.pdf abrufbar.
2. Ein solches Subunternehmerverhältnis liegt vor, wenn der Auftragnehmer weitere
Auftragnehmer mit der ganzen oder einer Teilleistung der im Vertrag vereinbarten Leistung
beauftragt. Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang
Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und
Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der
Auftragnehmer Subunternehmer hinzuzieht. Vor Hinzuziehung oder Ersetzung der
Subunternehmer informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber mit einer Frist von drei
Wochen. Der Auftraggeber kann der Änderung – innerhalb einer angemessenen Frist – aus
wichtigem Grund widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist, gilt die
Zustimmung zur Änderung als gegeben.
3. Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem
Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer
zen.
§ 7 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl
1. Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung
oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige
Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem
Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das
Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlicher« im Sinne
der Datenschutz-Grundverordnung liegen.
2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und aller ihrer Bestandteile –
einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen
Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des
ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser
Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Bei etwaigen
Widersprüchen gehen Regelungen dieser Anlage zum Datenschutz den Regelungen des
Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die
Wirksamkeit der Anlage im Übrigen nicht.
3. Es gilt deutsches Recht.
Stand: Juni 2024
Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Laden Sie hier die Dokumente herunter:
Bei weiteren Fragen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an datenschutz@wortmann.de